(1) Ist zur Erfüllung eines beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, noch nicht verjährten Anspruchs eine devisenrechtliche Sondergenehmigung oder eine Sondergenehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze Nr. 52 der Militärregierungen erforderlich, so verjährt der Anspruch nicht vor dem Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Ist die Regelung einer Schuld nach Maßgabe des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) erst möglich, nachdem eine in diesem Schuldenabkommen vorgesehene zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen oder ein darin vorgesehenes Bundesgesetz erlassen ist, so verjähren die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht verjährten Ansprüche aus einer solchen Schuld nicht vor dem Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten der vorgesehenen zwischenstaatlichen Vereinbarung oder des vorgesehenen Bundesgesetzes.
(3) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährte Ansprüche aus einer in den Abschnitten A oder B der Anlage I oder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeichneten verbrieften Schuld verjähren nicht vor dem Ende der Frist, binnen deren der Gläubiger sich für die Annahme des Regelungsangebots entscheiden kann (Anlage I Nr. 8 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Schuldenabkommens). Dies gilt auch, wenn das Schuldenabkommen erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Schuld anwendbar wird.
§ 2 AuslSchuldVerjG ... einer Rechtshandlung binnen einer Ausschlußfrist Voraussetzung ist, eine der in § 1 bezeichneten Sondergenehmigungen erforderlich, so gilt für den Ablauf einer beim ... Gesetzes noch nicht abgelaufenen Ausschlußfrist zur Vornahme dieser Rechtshandlung § 1 ...