Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage Leitern jeweiligen den ich der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlaß eines Verwaltungsakts oder einen Anspruch abgelehnt haben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.
Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information dem Leiter der jeweiligen Dienststelle, soweit diese nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Allgemeine Anordnung vom
14. März 1995 (BGBl. I S. 427) bleibt von dieser Anordnung unberührt.