Änderung § 91a 1. WOMitbestG vom 12.08.2021

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§ 91a 1. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 91a 1. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen


vorherige Änderung

 


Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.

 



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