§ 4
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,
- 2.
- zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen:
- a)
- die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,
- b)
- die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung,
- c)
- die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,
- d)
- die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung,
- e)
- die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,
- f)
- die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis,
- g)
- die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,
- 3.
- den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung festzulegen,
- 4.
- Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,
- 5.
- das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.
Frühere Fassungen von § 4 SeeLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 10 SeeLG (vom 01.12.2022) ... vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu ...
§ 47 SeeLG (vom 10.06.2021) ... sich versprechen läßt oder annimmt oder 7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 oder Nr. 5 , § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Sonstige
Erste Verordnung zum Erlass und zur Änderung lotsrechtlicher VorschriftenV. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen und zur Umsetzung der neuen SeelotsenausbildungV. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer VerordnungenV. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Zitat in folgenden NormenAllgemeine Lotsverordnung (ALV)
V. v. 21.04.1987 BGBl. I S. 1290; zuletzt geändert durch Artikel 68 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
§ 15 ALV Ordnungswidrigkeiten ... § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über das Seelotswesen und Verordnungen nach § 4 , soweit sie auf § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen verweisen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 28.07.2008 BGBl. I S. 1507
Artikel 1 1. SeeLGÄndG ... solcher Getränke steht,". b) In Nummer 7 wird nach der Angabe § 4 " die Angabe Nr. 4 oder" eingefügt. ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes ... das Wort „gehört" durch das Wort „gehören" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen." 9. § ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSeelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)
V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
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