§ 13 - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 13


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Seelotseignungszeugnis darf nur nach einer ärztlichen Untersuchung über die gesundheitliche Eignung (Seelotseignungsuntersuchung) ausgestellt werden. 2Die Seelotseignungsuntersuchung darf nur durchgeführt werden

1.
von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassen sind,

2.
in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen von Ärztinnen und Ärzten des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft).

(2) 1Wird einer untersuchten Person ein Seelotseignungszeugnis durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder stellt eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung fest, so kann die Person diese Feststellung von der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. 2Die Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes durch die Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft

1.
nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergebnisse vorangegangener ärztlicher Untersuchungen oder anderer medizinischer Befunde,

2.
auf der Grundlage einer Untersuchung einer Ärztin oder eines Arztes des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft oder

3.
auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin oder eines Facharztes.

3Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.

(3) 1Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, um

1.
Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,

2.
der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung Rechnung zu tragen oder

3.
die Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zu überwachen,

gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine Seelotseignungsuntersuchung ausschließlich durch Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durchgeführt und das Seelotseignungszeugnis durch diese erteilt wird. 2Die Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen.

(4) 1Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann anordnen, dass sich die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist einer Untersuchung bei einer oder einem vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen hat, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Anforderungen an die Seelotseignung nicht mehr erfüllt. 2Ein Grund zur Annahme besteht insbesondere, wenn die Erkenntnisse der Aufsichtsbehörde vermuten lassen, dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter auf Grund gesundheitlicher Mängel ihre oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt. 3Die Berufsgenossenschaft kann ergänzend zu der Untersuchung nach Satz 1 das Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes heranziehen. 4Sie ist befugt, Untersuchungsergebnisse über die untersuchte Person von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.

(5) 1Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht mehr die Anforderungen an die Seelotseignung erfüllt, oder wird die dort bezeichnete Frist nicht eingehalten, so erklärt die Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis für ungültig. 2Bestehen im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel an der Seelotseignung, kann die Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig ungültig erklären. 3Über Erklärungen nach den Sätzen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch die Berufsgenossenschaft zu unterrichten.

(6) 1Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes Seelotseignungszeugnis ist von der Berufsgenossenschaft einzuziehen. 2Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit des Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu vernichten. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 10. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 13 SeeLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 SeeLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SeeLG (vom 10.06.2021)
... Prüfung vor der Aufsichtsbehörde besteht. (3) § 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, § 21 Absatz 3 auf die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... körperliche Untersuchung § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLG nach Zeit- aufwand ...

Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 5 SeeLotsEigV Seelotseignungszeugnis
...  2. eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelotsgesetzes . (2) Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die Seelotseignung nur ...
§ 6 SeeLotsEigV Ablehnung der Seelotseignung, Widerspruch
... geeignet sein wird. (2) Gegen die Feststellung des Seeärztlichen Dienstes nach § 13 Absatz 2 des Seelotsgesetzes über eine mangelnde Eignung oder deren Einschränkung kann Widerspruch nach den ...
§ 7 SeeLotsEigV Zugelassene Ärztinnen und Ärzte
... zugelassene Ärztinnen und Ärzte müssen, um Seelotseignungsuntersuchungen nach § 13 Absatz 1 des Seelotsgesetzes durchführen zu können, durch die Berufsgenossenschaft zur Durchführung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Artikel 2 SeeLotsEigVEV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... körperliche Untersuchung § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLG nach Zeit- aufwand  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... wird vor dem Wort „Bestallung" das Wort „ersten" gestrichen. 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 (1) Ein Seelotseignungszeugnis ... gestrichen. 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 (1) Ein Seelotseignungszeugnis darf nur nach einer ärztlichen Untersuchung ...


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