Änderung § 50 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 50 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 50 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 50


(Text alte Fassung)

(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

1 Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen worden, so wird sie nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen. 2 Nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes.




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