Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 47 - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
|

Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 47



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt,

2.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 die Kapitänin oder den Kapitän nicht berät,

2a.
entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit ausübt, obwohl sie oder er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist,

2b.
entgegen § 23 Absatz 5 ein dort genanntes Getränk oder Mittel zu sich nimmt oder unter der Wirkung eines solchen Getränks oder Mittels steht,

3.
entgegen § 24 Abs. 1 die Lotstätigkeit während der vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt,

4.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 sich der gebotenen technischen Hilfsmittel nicht bedient,

5.
einer Mitteilungs-, Berichts-, Auskunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 45 Abs. 5 andere als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder

7.
einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 auch für Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb eines Seelotsreviers.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.