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§ 8a - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 8a Unterkommissionen



(1) 1Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten:

1.
die Förderung des Filmabsatzes im Inland und Ausland (§ 53a),

2.
die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),

3.
die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und

4.
die Drehbuchförderung (§ 47).

2Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. 3Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die von den Förderbereichen unmittelbar betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor und stellen mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission. 5Soweit unmittelbar betroffene Fachverbände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mitglied für den Verwaltungsrat zu benennen, gelten die Maßgaben des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. 6§ 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) 1Den Vorsitz in den Unterkommissionen führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.



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Frühere Fassungen von § 8a FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 FFG Übergangsregelungen (vom 01.01.2014)
... einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt. (6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
...  d) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 6 bis 11. 7. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt. (6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... wird durch die Wörter „Telemedien e. V." ersetzt. 6. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „(§ ...