(1) 1Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten:
- 1.
- die Förderung des Filmabsatzes im Inland und Ausland (§ 53a),
- 2.
- die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),
- 3.
- die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und
- 4.
- die Drehbuchförderung (§ 47).
2Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
3Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen nicht gebunden.
(2)
1Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt.
2Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3§
7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
4Die von den Förderbereichen unmittelbar betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor und stellen mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission.
5Soweit unmittelbar betroffene Fachverbände gemäß §
6 Absatz 1 Satz 1 nur als Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mitglied für den Verwaltungsrat zu benennen, gelten die Maßgaben des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände.
6§
5 Absatz 3 und §
8 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) 1Den Vorsitz in den Unterkommissionen führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082