(1) 1Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(2)
1Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in §
15, den §§
16 und
17a oder den §§
16a und
17a geregelten Voraussetzungen enthalten.
2Dem Antrag auf Förderung nach §
32 Abs. 2 sind insbesondere das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne beizufügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082