(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §
2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:
- 1.
- 30 vom Hundert für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),
- 2.
- 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,
- 3.
- 12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.
(2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von §
68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zu verwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 69 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrates (vom 01.01.2014) ... (2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den §§ 67a , 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die ... Die Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a , 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um ... verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a , 67b und 68 zu verwenden. Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung von ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082