(1)
1Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2014 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften abgewickelt.
2Förderungsmittel, die nach §
39 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2015 nach §
39 Absatz 4 abgerufen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(3) 1Die Amtszeit des am 31. Dezember 2013 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2014 berufenen Verwaltungsrates. 2Dies gilt entsprechend für die Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.
(4)
1Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Januar 2014 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach §
14 des
Jugendschutzgesetzes erhalten hat.
2Anträge auf Kurzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach §
14 des
Jugendschutzgesetzes erhalten hat.
(5) Eine am 1. Januar 2014 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß §
7 Absatz 3 oder §
8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt.
(6) Die nach §
25 Absatz 3 Nummer 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.
(9) Die Förderungsvoraussetzung des §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Filme, die bis zum 31. Dezember 2013 fertiggestellt wurden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082