Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung - ZuckArtV k.a.Abk.)

V. v. 23.10.2003 BGBl. I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 2125-40-88 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Kennzeichnung
§ 3 Verkehrsverbote
§ 4 Analysemethoden
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Übergangsregelung
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und

-
des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:


---
*)
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 53) in deutsches Recht umgesetzt.

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.

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§ 2 Kennzeichnung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.

(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn

1.
die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,

2.
der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode

nicht übersteigt.

(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.

(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind:

1.
die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,

2.
das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.

(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017

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§ 3 Verkehrsverbote


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,

2.
Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

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§ 4 Analysemethoden


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.

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§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen V. v. 22. Februar 2006 BGBl. I S. 444 m.W.v. 7. März 2006

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§ 6 Übergangsregelung



Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen


Anlage 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

1.
Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a)
Polarisation mindestens 99,5° Z,
b)
Gehalt an Invertzucker höchstens 0,1 % in Gewicht,
c)
Verlust beim Trocknen höchstens 0,1 % in Gewicht.

2.
Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a)
Polarisation mindestens 99,7° Z,
b)
Gehalt an Invertzucker höchstens 0,04 % in Gewicht,
c)
Verlust beim Trocknen höchstens 0,06 % in Gewicht,
d)
Farbtype höchstens 9 Punkte.

3.
Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

-
4 für die Farbtype,
-
6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,
-
3 für die Farbe in Lösung.

4.
Flüssigzucker

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

a)
Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b)
Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,2) höchstens 3 % in Gewicht in der Trockenmasse,
c)
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse,
d)
Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

5.
Invertflüssigzucker

Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

a)
Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b)
Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,1) über 3 %, jedoch höchstens 50 % in Gewicht in der Trockenmasse,
c)
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4 % in Gewicht in der Trockenmasse.

6.
Invertzuckersirup

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 ± 0,1) in der Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.

7.
Glukosesirup

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

a)
Trockenmasse mindestens 70 % in Gewicht,
b)
Dextroseäquivalent mindestens 20 % in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c)
Sulfatasche höchstens 1 % in Gewicht in der Trockenmasse.

8.
Getrockneter Glukosesirup

Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.

9.
Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

a)
Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5 % in Gewicht in der Trockenmasse,
b)
Trockenmasse mindestens 90 % in Gewicht,
c)
Sulfatasche höchstens 0,25 % in Gewicht in der Trockenmasse.

10.
Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht.

11.
Fruktose

Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

Fruktosegehalt mindestens 98,0 % in Gewicht,
Glukosegehalt höchstens 0,5 % in Gewicht,
Verlust beim Trocknen höchstens 0,5 % in Gewicht,
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse.

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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24).

MerkmalZuckerart
(Nummer der Anlage 1)
Methode
Gehalt an Leitfähigkeitsasche 3, 4, 5, 6, 11 Nr. 1Abschnitt A des Anhangs
der Verordnung
(EWG) Nr. 1265/69
Farbtype2, 3 Nr. 2Abschnitt A des Anhangs
der Verordnung
(EWG) Nr. 1265/69
Farbe in Lösung 3, 4, 5, 6 Nr. 3Abschnitt A des Anhangs
der Verordnung
(EWG) Nr. 1265/69
Verlust beim Trocknen 1, 2, 3 Nr. 1Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Trockenmasse 7, 8, 9, 10 Nr. 2Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
4, 5, 6 Nr. 3Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Gehalt an Invertzucker 1Nr. 4Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
2, 3 Nr. 5Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
4, 5, 6 Nr. 6Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Dextrose (D-Glukose),
Dextroseäquivalent
7, 8, 9, 10 Nr. 6Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Sulfatasche7, 8, 9, 10 Nr. 9Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Polarisation1, 2, 3 Nr. 10 Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG




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