(1) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muß enthalten
- 1.
- Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern,
- 2.
- die Sitzordnung der Prüflinge,
- 3.
- die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die Zeit ihrer Anwesenheit,
- 4.
- die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge und die Zeit ihrer Abwesenheit,
- 5.
- die Zeit der Abgabe der Prüfungsarbeiten,
- 6.
- einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge gemäß § 14 Abs. 4,
- 7.
- besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsversuche).
Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Lehrern zu unterschreiben.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muß enthalten
- 1.
- Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der nach § 9 Abs. 4 anwesenden Gäste,
- 2.
- alle Entscheidungen des Vorsitzenden und alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses,
- 3.
- den wesentlichen Inhalt, die Dauer und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern sowie die Namen des Prüflings, des Prüfenden und des Schriftführers.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.