Änderung Artikel 49 EG-EStRG vom 15.12.2010

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Artikel 49 EG-EStRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Artikel 49 EG-EStRG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 64 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

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Artikel 49 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
 



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