Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte
- 1.
- des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,
- 2.
- bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und
- 3.
- der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 2. BEDBPStruktGÄndG ... durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt ... ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte 1. des ... und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2010 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ... Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der ... 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf ...