Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der TrinkwV am 14.12.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2012 durch Artikel 1 der 2. TrinkwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TrinkwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck der Verordnung
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt Beschaffenheit des Trinkwassers
    § 4 Allgemeine Anforderungen
    § 5 Mikrobiologische Anforderungen
    § 6 Chemische Anforderungen
    § 7 Indikatorparameter
    § 8 Stelle der Einhaltung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten
(Text neue Fassung)

    § 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten
    § 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter
3. Abschnitt Aufbereitung und Desinfektion
    § 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 12 (aufgehoben)


    § 12 Ausnahmegenehmigungen
4. Abschnitt Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage
    § 13 Anzeigepflichten
    § 14 Untersuchungspflichten
    § 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen
    § 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten
    § 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
5. Abschnitt Überwachung
    § 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt
    § 19 Umfang der Überwachung
    § 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes
    § 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten
6. Abschnitt Sondervorschriften
    § 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
    § 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
7. Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 24 Straftaten
    § 25 Ordnungswidrigkeiten
    § 26 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 und 3) Mikrobiologische Parameter
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 7) Indikatorparameter


    Anlage 3 (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter
    Anlage 4 (zu den §§ 14 und 19) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
    Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1, 2 und 4) Spezifikationen für die Analyse der Parameter
    Anlage 6 (aufgehoben)
8. Abschnitt (aufgehoben)

§ 3 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Sinne dieser Verordnung



Im Sinne dieser Verordnung

1. ist 'Trinkwasser' für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,

a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

aa) Körperpflege und -reinigung,

bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,

cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen,

b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Gegenteiliges festlegt;

2. sind 'Wasserversorgungsanlagen'

a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt und an weniger als 50 Personen abgegeben werden (dezentrale kleine Wasserwerke);



b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);

c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur Eigenversorgung);

d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere mobile Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei an Bord betriebener Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen (mobile Versorgungsanlagen);

e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung);

f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasserverteilung);

3. ist 'Trinkwasser-Installation' die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;

4. ist 'Wasserversorgungsgebiet' ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;

5. ist 'Gesundheitsamt' die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;

6. ist 'zuständige Behörde' die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;

7. ist 'Rohwasser' Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;

8. sind 'Aufbereitungsstoffe' alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. ist 'technischer Maßnahmenwert' ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;

10. ist 'gewerbliche Tätigkeit' die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;

11. ist 'öffentliche Tätigkeit' die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.

(2) Die durch diese Verordnung
oder auf Grund dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.



9. ist 'technischer Maßnahmenwert' ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;

10. ist 'gewerbliche Tätigkeit' die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;

11. ist 'öffentliche Tätigkeit' die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;

12. ist 'Großanlage zur Trinkwassererwärmung' eine Anlage mit

a) Speicher-Trinkwassererwärmer
oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder

b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird
der Inhalt einer Zirkulationsleitung;

entsprechende Anlagen in Ein-
und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

§ 4 Allgemeine Anforderungen


(1) 1 Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. 2 Es muss rein und genusstauglich sein. 3 Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.



(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 7 Indikatorparameter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein.



(1) 1 Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. 2 Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten




§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten


(1) 1 Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. 2 Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. 3 Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. 4 Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. 5 Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) 1 Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. 2 Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. 3 § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) 1 Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. 2 Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen,

1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und

2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder

3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.

3 Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. 4 Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. 2 Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. 3 Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für eine Anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit diese unverhältnismäßig wären und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.

(5) 1 Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. 2 Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist, die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beeinträchtigt und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. 3 Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. 4 Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.



(4) 1 Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. 2 Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

(5) 1 Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. 2 Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. 3 Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. 4 Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(6) 1 Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. 2 Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) 1 Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und

2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.

2 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. 3 Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) 1 Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten wird, kann es den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2 Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. 3 Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. 4 Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.



(8) 1 Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. 2 Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. 3 Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) 1 Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. 2 Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. 3 Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter


(1) 1 Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parameter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung eingeräumt ist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(2) 1 Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass

1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden können,

2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und

3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann.

2 Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend über die Entscheidung informiert.

(3) 1 Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. 2 Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1.000 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 5.000 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbraucher abgegeben wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. 2 Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. 3 Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung über die Gründe für diese Zulassung.

(6) 1 Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt für Wasserversorgungsgebiete, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden, dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg spätestens fünf Monate vor Ablauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeitraums mitteilen, dass es erforderlich ist, eine dritte Zulassung für eine Abweichung für höchstens drei Jahre bei der Europäischen Kommission zu beantragen. 2 Für Wasserversorgungsgebiete, in denen höchstens 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder höchstens 50 Personen versorgt werden, kann die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle einen dritten Abweichungszeitraum von höchstens drei Jahren zulassen.

(7) 1 Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für Gesundheit müssen mindestens Folgendes enthalten:



(5) 1 Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. 2 Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. 3 Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für diese Zulassung.

(6) 1 Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Abweichung bei der Europäischen Kommission zu beantragen. 2 Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abweichung zu machen. 3 Die dritte Abweichung darf höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt werden.

(7) 1 Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für Gesundheit oder an eine von diesem benannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten:

1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen;

2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwertes;

3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);

4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;

5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;

6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung;

7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter.

2 Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und mit den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form. 3 Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(8) 1 Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer betroffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden. 2 Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c entsprechend.



(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c.

§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren


(1) 1 Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. 2 Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1. Reinheit,

2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,

3. zulässige Zugabe,

4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,

5. sonstigen Einsatzbedingungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. 4 In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. 5 Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. 6 Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht. 7 Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 12. Änderung, Stand Dezember 2009.



3 Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. 4 In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. 5 Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. 6 Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht. 7 Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 17. Änderung, Stand November 2012.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;

2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern;

3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) 1 Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. 2 Aufbereitungsstoffe, die

1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,

werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 3 Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.



(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. 2 Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. 3 Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen. 2 Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.



(7) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. 2 Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (aufgehoben)




§ 12 Ausnahmegenehmigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. 2 Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. 3 § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt.

§ 13 Anzeigepflichten


(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:

1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;

2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;

3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;

4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;

5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.

(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:

1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;

2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;

3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;

4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;

5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt;

6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 5.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:

1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage;

2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen ist;

3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 2 Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(5) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 2 Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
entsprechend.



(4) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.

§ 14 Untersuchungspflichten


(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;

2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;

3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;

4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;

5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) 1 Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. 2 Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. 3 Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. 4 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. 5 Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen. 6 Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. 7 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. 8 Absatz 3 bleibt unberührt. 9 Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. 2 Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. 3 Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. 5 Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.



(3) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. 2 Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. 3 Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. 5 Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.

(4) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. 2 Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 3 Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. 4 Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. 5 Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist.



(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist.

§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden. 2 Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten Untersuchungsverfahren können angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt allgemein festgestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste alternativer Verfahren im Internet veröffentlicht worden sind.



(1) 1 Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden. 2 Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten Untersuchungsverfahren können angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag allgemein festgestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste alternativer Verfahren im Internet veröffentlicht worden sind.

(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3 genannten Parameter sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 und 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2 Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.

(4) 1 Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die

1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,

2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten,

3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen,

4. sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen,

5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und

6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert sind.

2
Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der im jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, bekannt zu machen, soweit die Untersuchungsstelle nicht bereits in einem anderen Land gelistet ist. 3 Das mit der Listung verbundene Recht zur Untersuchung von Trinkwasser nach Satz 1 gilt bundesweit.

(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land niedergelassenen Untersuchungsstellen erfüllt sind.



(3) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 und 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2 Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. 3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 4 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. 5 Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. 6 § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) 1 Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die im jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, auf Antrag die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle

1. die Vorgaben nach Anlage 5 einhält,

2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeitet,

3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt,

4. sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt,

5. über Personal verfügt, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und

6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert ist.

3
Die Zulassung gilt bundesweit. 4 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen bekannt zu machen.

(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die in Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den in dem jeweiligen Land zugelassenen und gelisteten Untersuchungsstellen erfüllt sind.

§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten


(1) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind oder der in § 7 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten worden ist,



1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind oder der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten worden ist,

2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,

3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder

4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter überschritten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen. 3 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. 4 Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. 5 Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 bis 3 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einem Erreichen oder einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat.



2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, unverzüglich anzuzeigen. 3 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. 4 Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. 5 Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 bis 3 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat.

(2) 1 Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2 § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die verwendeten Aufbereitungsstoffe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2 Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 3 Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. 4 Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. 5 Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. 6 Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.



(4) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. 2 Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbundesamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. 3 Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 4 Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. 5 Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. 6 Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. 7 Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

(5) 1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt. 2 Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,

1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und

2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.

3 Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. 4 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.

(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(7) 1 Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,

2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und

3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. 3 Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. 4 Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. 5 Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. 6 Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind. 2 Weiterhin dürfen Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern. 3 Bei der Planung, dem Bau und Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 4 Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt werden.

(2)
1 Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen verbunden werden, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 bestimmt ist. 2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. 3 Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nr. 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.



(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2)
1 Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,

2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder

3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

2 Der Unternehmer
und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) 1 Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. 2 Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,

2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,

3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.

3 Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. 4 Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. 5 Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von
Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) 1 Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. 2 Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. 3 Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis
der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. 4 Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. 5 Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. 6 Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. 7 Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. 8 Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. 9 Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass
Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6)
1 Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. 2 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. 3 Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

§ 19 Umfang der Überwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. 2 Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. 3 Die Notwendigkeit für Besichtigungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige Gesundheitsamt fest. 4 § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. 5 Für den Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Untersuchungsverfahren § 15 Abs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. 6 Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.



(1) 1 Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. 2 Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. 3 Die Notwendigkeit für Besichtigungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige Gesundheitsamt fest. 4 § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. 5 Für den Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Untersuchungsverfahren § 15 Abs. 1 und 2 und für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. 6 Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.

(2) 1 Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt. 2 Der Probennahmeplan berücksichtigt

1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,

2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und umfassende Untersuchungen und

3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahmestelle.

3 Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen der Verordnung erfüllt. 4 Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüglich des untersuchten Parameters zu erwarten sind. 5 Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. 6 Saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. 7 In den Probennahmeplan können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser für das betreffende Wasserversorgungsgebiet repräsentativ ist. 8 Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 9 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Probennahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 nicht selbst durchführt, beauftragt es hierfür eine vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige Untersuchungsstelle, die nicht bereits die Betreiberuntersuchung durchgeführt hat und welche die Anforderungen des § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, ob und welche über Satz 1 hinausgehenden Anforderungen das Gesundheitsamt für die Auftragsvergabe einer Überwachungsuntersuchung zu prüfen hat. 3 Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach Satz 1 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.



(3) 1 Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersuchungsstelle beauftragen. 2 Es kann den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. 3 Es kann auch anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftragen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu übermitteln. 4 Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. 5 Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Anforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen. 6 Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis. 7 Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.

(4) 1 Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift festzuhalten. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. 3 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. 4 Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.

(5) 1 Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal in drei Jahren, durchführen. 2 Die Überwachungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt festgelegt. 3 Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf drei Jahre nicht überschreiten. 4 Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden. 5 Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. 6 Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht werden.

(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher nicht angekündigt werden.

(7) 1 Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. 2 Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.



§ 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes


(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen haben,

2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,

3. die Untersuchungen nach § 14

a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen,

b) an einer größeren Anzahl von Proben

durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen haben zur Feststellung,



4. Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,

a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,

b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,

die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.



5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. 2 Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten Landesbehörde wahr. 3 Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist.



1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. 2 Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4 wahr. 3 Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende Desinfektionskapazität nicht vorhält,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder § 20 Absatz 1 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,



3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,

6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,

7. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,

8. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 eine Untersuchung oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält,

10. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 einen Aufbereitungsstoff oder dessen Konzentration im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,



9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält,

10. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 4 einen Aufbereitungsstoff oder dessen Konzentration im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

11. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 1 einen Maßnahmeplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,

vorherige Änderung nächste Änderung

11a. entgegen § 17 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,

12. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil verbindet,

13. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,



11a. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

11b. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 eine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,

11c. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

11d. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen informiert,

11e. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht führt oder nicht führen lässt,

11f. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11g. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

11h. entgegen § 17 Absatz 1 eine
Anlage nicht richtig plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,

11i. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass nur Werkstoffe
oder Materialien nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verwendet werden,

12. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil verbindet,

13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,

14. entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder

17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2023) 

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 und 3) Mikrobiologische Parameter


Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser

vorherige Änderung nächste Änderung


Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert




Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert*)

1 | Escherichia coli (E. coli) | 0/100 ml

2 | Enterokokken | 0/100 ml

vorherige Änderung nächste Änderung


Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist


Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert



*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist


Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert*)

1 | Escherichia coli (E. coli) | 0/250 ml

2 | Enterokokken | 0/250 ml

3 | Pseudomonas aeruginosa | 0/250 ml

vorherige Änderung nächste Änderung

 


*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter


Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht

vorherige Änderung nächste Änderung


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen




Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert*)
mg/l | Bemerkungen

1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt

2 | Benzol | 0,0010 |

3 | Bor | 1,0 |

4 | Bromat | 0,010 |

5 | Chrom | 0,050 |

6 | Cyanid | 0,050 |

7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 |

8 | Fluorid | 1,5 |

9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein

10 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-
sche Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi-
de, organische Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-
produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030 mg/l

11 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-
kung 1

12 | Quecksilber | 0,0010 |

13 | Selen | 0,010 |

14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1

15 | Uran | 0,010 |

vorherige Änderung nächste Änderung


Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen



*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer | Parameter | Grenzwert*)
mg/l | Bemerkungen

1 | Antimon | 0,0050 |

2 | Arsen | 0,010 |

3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 |

4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen
sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen
werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so
weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-
reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und
vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra-
tion in Trinkwasser am höchsten ist

5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen

6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden

7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der
Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was-
serversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist

8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe

9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l
für Nitrit nicht überschritten werden

10 | Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-
anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)

11 | Trihalogenmethane | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion
oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme-
than (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-
methan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-
suchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,
wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von
0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-
heitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am
Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-
den als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-
derlich ist (Anmerkung 1)

12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden

vorherige Änderung nächste Änderung


Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.



*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 7) Indikatorparameter




Anlage 3 (zu § 7 und § 14 Absatz 3) Indikatorparameter


Teil I Allgemeine Indikatorparameter

vorherige Änderung nächste Änderung


Laufende
Nummer | Parameter | Einheit,
als | Grenzwert/
Anforderung
| Bemerkungen




Laufende
Nummer | Parameter | Einheit,
als | Grenzwert/
Anforderung*)
| Bemerkungen

1 | Aluminium | mg/l | 0,200 |

2 | Ammonium | mg/l | 0,50 | Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist zu untersuchen

3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)

4 | Clostridium
perfringens
(einschließlich
Sporen) | Anzahl/
100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,
wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt
oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-
ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-
dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,
um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-
gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-
ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe-
rium für Gesundheit

5 | Coliforme
Bakterien | Anzahl/
100 ml | 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml

6 | Eisen | mg/l | 0,200 |

7 | Färbung (spek-
traler Absorp-
tionskoeffizient
Hg 436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
mit Spektralphotometer oder Filterphotometer

vorherige Änderung nächste Änderung

8 | Geruch | TON | 3 bei 23 °C | Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden



8 | Geruch
(als TON)
| | 3 bei 23 °C | Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden

9 | Geschmack | | Für den Ver-
braucher an-
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann
auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden

10 | Koloniezahl
bei 22 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5
Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml

11 | Koloniezahl
bei 36 °C | | ohne anormale
Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt
der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch-
stabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml

12 | Elektrische
Leitfähigkeit | µS/cm | 2790 bei 25 °C | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
gen 1 und 2)

13 | Mangan | mg/l | 0,050 |

14 | Natrium | mg/l | 200 |

15 | Organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC) | | ohne anormale
Veränderung |

16 | Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn der Parameter TOC analysiert wird

17 | Sulfat | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)

18 | Trübung | Nephe-
lometri-
sche Trü-
bungsein-
heiten
(NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder
kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-
lungsnetz

19 | Wasserstoff-
ionen-
Konzentration | pH-Ein-
heiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-
schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-
destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist
dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,
kann der Mindestwert niedriger sein

20 | Calcitlöse-
kapazität | mg/l
CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von
10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach
DIN 38404-10 anzuwenden

21 | Tritium | Bq/l | 100 | Anmerkungen 3 und 4

22 | Gesamt-
richtdosis | mSv/Jahr | 0,1 | Anmerkungen 3 bis 5

vorherige Änderung nächste Änderung


Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.



*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.

Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.



Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.

Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Teil II Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation



Teil II Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation


Parameter | Technischer Maßnahmenwert

Legionella spec. | 100/100 ml



Anlage 4 (zu den §§ 14 und 19) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen


Teil I Umfang der Untersuchung

a) Routinemäßige Untersuchungen

Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:

Aluminium (Anmerkung 1)

Ammonium

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)

Coliforme Bakterien

Eisen (Anmerkung 1)

Elektrische Leitfähigkeit

Escherichia coli (E. coli)

Färbung

Geruch

Geschmack

Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)

Trübung

Wasserstoffionen-Konzentration

Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn

1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sind und

2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trinkwassers auswirken können.

Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.

Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Untersuchungen enthalten.

Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.

Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.

b) Umfassende Untersuchungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines bestimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.



Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines bestimmten Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.

Teil II Häufigkeit der Untersuchungen

a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet


Menge des in einem Wasserversorgungs-
gebiet abgegebenen oder
produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) | Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 2) | Umfassende
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr

≤ 10 | 1 | 1

> 10 bis ≤ 1.000 | 4 | 1

> 1.000 bis ≤ 10.000 | 4
zuzüglich für die
über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet) | 1
zuzüglich jeweils 1
pro 3.300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet)

> 10.000 bis ≤ 100.000 | 3
zuzüglich jeweils 1
pro 10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet)

> 100.000 | 10
zuzüglich jeweils 1
pro 25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet)


Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.

Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.

b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3

Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre entsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.

Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).

Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter 'Zweck b' beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen.

c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist


Menge des Trinkwassers,
das zur Abfüllung zum Zwecke
der Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist,
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) | Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr | Umfassende
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr

≤ 10 | 1 | 1

> 10 bis ≤ 60 | 12 | 1

> 60 | 1 pro 5 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet) | 1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 100 Kubikmeter aufgerundet)


Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.



Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1, 2 und 4) Spezifikationen für die Analyse der Parameter


Teil I Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.

a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1

b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2

c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266

d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:

aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden möglich sind:



bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden möglich sind:

aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder

bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden

e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):

Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.

Zusammensetzung des m-CP-Agar:

Basismedium


Tryptose | 30 Gramm

vorherige Änderung

Hefextrakt | 20 Gramm



Hefeextrakt | 20 Gramm

Saccharose | 5 Gramm

Cysteinhydrochlorid | 1 Gramm

MgSO4 • 7H2O | 0,1 Gramm

Bromkresolpurpur | 0,04 Gramm

Agar | 15 Gramm

Wasser (Anmerkung 1) | 1.000 Milliliter


Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:


D-Cycloserin | 0,4 Gramm

Polymyxin-B-Sulfat | 0,025 Gramm

Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser | 0,06 Gramm

Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung | 20 Milliliter

Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl3 • 6 H2O | 2 Milliliter


f) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.

Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.

Teil II Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.


Laufende
Nummer | Parameter | Richtigkeit
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1) | Präzision
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1) | Nachweisgrenze
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 2) | Bemerkungen

1 | Acrylamid | | | | Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren

2 | Aluminium | 10 | 10 | 10 |

3 | Ammonium | 10 | 10 | 10 |

4 | Antimon | 25 | 25 | 25 |

5 | Arsen | 10 | 10 | 10 |

6 | Benzo-(a)-pyren | 25 | 25 | 25 |

7 | Benzol | 25 | 25 | 25 |

8 | Blei | 10 | 10 | 10 |

9 | Bor | 10 | 10 | 10 |

10 | Bromat | 25 | 25 | 25 |

11 | Cadmium | 10 | 10 | 10 |

12 | Chlorid | 10 | 10 | 10 |

13 | Chrom | 10 | 10 | 10 |

14 | Cyanid | 10 | 10 | 10 | Mit dem Verfahren sollte der
Gesamtcyanidgehalt in allen
Formen bestimmt werden
können

15 | 1,2-Dichlorethan | 25 | 25 | 10 |

16 | Eisen | 10 | 10 | 10 |

17 | Elektrische
Leitfähigkeit | 10 | 10 | 10 |

18 | Epichlorhydrin | | | | Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren

19 | Fluorid | 10 | 10 | 10 |

20 | Kupfer | 10 | 10 | 10 |

21 | Mangan | 10 | 10 | 10 |

22 | Natrium | 10 | 10 | 10 |

23 | Nickel | 10 | 10 | 10 |

24 | Nitrat | 10 | 10 | 10 |

25 | Nitrit | 10 | 10 | 10 |

26 | Oxidierbarkeit | 25 | 25 | 10 |

27 | Pflanzenschutz-
mittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-
Wirkstoffe | 25 | 25 | 25 | Die Verfahrenskennwerte gelten
für jeden einzelnen Pflanzen-
schutzmittel-Wirkstoff und
Biozidprodukt-Wirkstoff und
hängen von dem betreffenden
Mittel ab. Die Nachweisgrenze
ist möglicherweise nicht für alle
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses
Standards sollte angestrebt
werden

28 | Polyzyklische
aromatische
Kohlenwasserstoffe | 25 | 25 | 25 | Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2

29 | Quecksilber | 20 | 10 | 10 |

30 | Selen | 10 | 10 | 10 |

31 | Sulfat | 10 | 10 | 10 |

32 | Tetrachlorethen | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2

33 | Trichlorethen | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2

34 | Trihalogenmethane | 25 | 25 | 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2

35 | Uran | 10 | 10 | 10 |

36 | Vinylchlorid | | | | Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren


Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.

Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.

Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder

- die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

- die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Teil III Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Färbung

Geruch

Geschmack

Organisch gebundener Kohlenstoff