Antragsberechtigt sind Unternehmen nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Altschuldenhilfe nach §
4 oder §
7 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes erhalten haben. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der nach §
1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erforderlichen Bestätigungen und Erklärungen bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.