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§ 25 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 25 Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren



Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die Ausführung des Vertrags erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



 

Zitierungen von § 25 DöKVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DöKVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 DöKVAG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ... Der Tag dieses Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. (2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in ...