Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel nach §§
6,
8 Abs. 2, §
24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§
10 bis 18, §
24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die Ausführung des Vertrags erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.