§ 25 - Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)

§ 25 Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die Ausführung des Vertrags erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Zitierungen von § 25 DöKVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 DöKVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DöKVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 DöKVAG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ... Der Tag dieses Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. (2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in ...


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