1Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
2§ 4 Absatz 1 und die
§§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 434 9. ZustAnpV Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes ... 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Satz 2, § 8 Satz 1, § 10 Satz 1, § 11 Satz 1, § 12 Satz 1, § 13 Satz 1, § 15 Abs. 1 und § 16 Satz ...