§ 23 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 23 Auskunftspflicht


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt. 2Die Deutsche Welle hat ferner folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

1.
Name und Anschrift,

2.
Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3.
die Angabe, dass die Deutsche Welle der Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterworfen ist und

4.
Angaben über die zuständige Aufsicht.

(2) Die Deutsche Welle stellt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflichten nach den folgenden Vorschriften benötigt:

1.
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, und

2.
Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (BGBl. 1994 II S. 638), geändert durch das Protokoll des Europarates vom 9. September 1998 (BGBl. 2000 II S. 1090), in Kraft getreten am 1. März 2002.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze G. v. 19. November 2020 BGBl. I S. 2456 m.W.v. 27. November 2020

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Frühere Fassungen von § 23 DWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
vom 19.11.2020 BGBl. I S. 2456

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 4 TMGuaÄndG Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
... Absatz 6 und die Angabe „6" wird durch die Angabe „5" ersetzt. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...


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