§ 37 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 37 Aufgaben


§ 37 hat 1 frühere Fassung

(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. 2Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.

(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:

1.
Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,

2.
Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,

3.
Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,

4.
Feststellung des Jahresabschlusses,

5.
Erlass oder Änderung der Finanzordnung,

6.
Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,

7.
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(3) 1Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen

1.
Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren,

2.
Abschluss von Tarifverträgen,

3.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,

4.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

5.
Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert 300.000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,

6.
über- und außerplanmäßige Aufwendungen,

7.
Erlass oder Änderung der Satzung,

8.
Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.

2Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.

(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.

(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören.


Text in der Fassung des Artikels 41 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 41 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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