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Änderung § 66 DWG vom 26.11.2019

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§ 66 DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 66 DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

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§ 66 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66 Der Datenschutzbeauftragte im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes


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1 Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. 3 Der Datenschutzbeauftragte wird von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.