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§ 2 - Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV)

V. v. 18.06.1982 BGBl. I S. 692; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 99 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.06.1982; FNA: 810-31-1 Arbeitsförderung
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§ 2 Höhe der Gebühren



Die Gebühr beträgt für die

1.
Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro,

2.
Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro.



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Frühere Fassungen von § 2 AÜKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
vom 17.03.2020 BGBl. I S. 524
aktuell vorher 01.12.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
vom 23.11.2015 BGBl. I S. 2084
aktuellvor 01.12.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AÜKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AÜKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AÜKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AÜKostV Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (vom 15.08.2013)
... nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524
Artikel 1 3. AÜKostVÄndV Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
...  § 2 Nummer 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
V. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2084
Artikel 1 2. AÜKostVÄndV Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
... wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Höhe der Gebühren Die ... gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Höhe der Gebühren Die Gebühr beträgt für die 1. ...