(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundesarchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2)
1Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig.
2§ 2 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG ... nach § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,". 18. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Stellen und" gestrichen. 19. In § 43 Satz 2 wird die Angabe § 41 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe § 41 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 20. ... § 43 Satz 2 wird die Angabe § 41 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe § 41 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 20. § 45 wird wie folgt geändert: a) ...