Änderung § 45 StUG vom 17.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 StUG, alle Änderungen durch Artikel 2 OpfBGEG am 17. Juni 2021 und Änderungshistorie des StUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 45 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder

3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überläßt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder

3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überläßt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte.



(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.

(heute geltende Fassung) 



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