(1) Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf den Binnenschiffahrtsstraßen führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.
(2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des §
4, durch den Sportbootführerschein-Binnen nach dieser Verordnung nachgewiesen (Anlage).
(3) Die in Absatz 2, §
3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2 und §
4 bezeichneten Befähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, soweit dies nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften oder Bestimmungen vorgeschrieben ist.
(4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Boot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§
10a Abs. 1) vollziehbar angeordnet wurde. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift führt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In diesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende.
(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann auf Segelboote beschränkt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 SportbootFüV-Bin Ordnungswidrigkeiten ... vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 führt, 2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht ... ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 führt, 2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt, 3. entgegen § 2 Abs. ... 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt, 3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zuläßt, 4. ...
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ... (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ... mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich 1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1, 2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der ...