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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
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§ 8 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)

V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 8 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung



Gegen Vorlage eines der in § 3 Abs. 3 genannten Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein-Binnen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Gegen Vorlage eines der in § 3 Abs. 2 und § 4 genannten Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.

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Zitierungen von § 8 SportbootFüV-Bin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-Bin selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SportbootFüV-Bin Zuständige Stellen (vom 04.06.2016)
... Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8 ), 3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9), 4. erforderliche Auflagen ...