Gegen Vorlage eines der in §
3 Abs. 3 genannten Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein-Binnen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des §
5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Gegen Vorlage eines der in §
3 Abs. 2 und §
4 genannten Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.