(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach §
2 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach §
4 darf ein Sportboot nicht führen, wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.
(2)
1Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach §
4 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen.
2Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.
(3) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Sportboot auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.
(4)
1Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach §
4 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
7 Abs. 1 oder 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach
- 1.
- mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat,
- 2.
- eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.
(5)
1In den Fällen des §
3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des §
10 Abs. 1 vorliegen.
2Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anordnen.
3Sie darf die Anordnung über das unbefristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des §
5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind.
4Absatz 1 gilt entsprechend.
(6) 1Das Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 zur amtlichen Verwahrung,
- 2.
- im Falle des Absatzes 5 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis
vorzulegen.
2Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.
(6a)
1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
2§
10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch beim Führen von Sportbooten zu beachten.
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Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728