Ordnungswidrig im Sinne des §
7 Abs. 1 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 führt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,
- 3.
- entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zuläßt,
- 4.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den Sportbootführerschein-Binnen nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
- 6.
- entgegen § 10a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4, ein Sportboot führt.
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220