Änderung § 9 SportbootFüV-Bin vom 04.06.2016

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§ 9 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 9 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ersatzausfertigung


(Text alte Fassung)

1 Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion abzuliefern.

(Text neue Fassung)

1 Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern.

 



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