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Synopse aller Änderungen der SportbootFüV-Bin am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 48 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportbootFüV-Bin.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ersatzausfertigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion abzuliefern.

(Text neue Fassung)

1 Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern.

§ 10 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) 1 Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverlässig, ist sie ihm zu entziehen. 2 Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3 Der Inhaber eines Sportbootführerscheines-Binnen gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 10a Abs. 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.

(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2 Der Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion abzuliefern. 3 Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(4) Die nach § 11 Abs. 3 zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.

(5) 1 Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. 2 Die übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.



(3) 1 Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2 Der Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 3 Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt *) kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.

(5) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. 2 Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 48 Buchstabe b) G. v. 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) wurde sinngemäß konsolidiert.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

§ 10a Ruhen der Fahrerlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 darf ein Sportboot nicht führen, wenn die nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.



(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 darf ein Sportboot nicht führen, wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.

(2) 1 Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2 Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.

(3) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Sportboot auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.

(4) 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2 Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach

1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat,

2. eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 kann die nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vorliegen. 2 Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anordnen. 3 Sie darf die Anordnung über das unbefristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) 1 Das Befähigungszeugnis ist der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung



(5) 1 In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vorliegen. 2 Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anordnen. 3 Sie darf die Anordnung über das unbefristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) 1 Das Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung

1. im Falle des Absatzes 1 zur amtlichen Verwahrung,

2. im Falle des Absatzes 5 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis

vorzulegen. 2 Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6a) 1 Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. 2 § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.



(6a) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. 2 § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch beim Führen von Sportbooten zu beachten.



§ 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Abs. 2 oder 5) wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden.

(2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.

(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-Binnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.



(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Abs. 2 oder 5) wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorläufig sichergestellt werden.

(2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unter Angabe der Gründe zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.

(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-Binnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

§ 11 Zuständige Stellen


(1) 1 Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt,

1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1),

2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),

3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),

4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und

5. nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben.

2 Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3 Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.

(2) 1 Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5 entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. 2 Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat. 3 Für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, West, Südwest, Süd und Ost nimmt die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover die Aufgaben nach Satz 1 und § 9 Satz 2 wahr.



(3) 1 Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

§ 12 Gebühren und Auslagen


(1) An Gebühren und Auslagen werden erhoben:


| | Euro

1. | für die Zulassung zur Prüfung | 15,00,

2. | für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung | 21,00,

3. | für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung | 18,00,

4. | für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung | 9,00,

5. | für die Abnahme der praktischen Prüfung | 21,00,

6. | für die Erteilung der Fahrerlaubnis | 15,00,

7. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen | 8,00,

8. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 21,00,

9. | für die Erteilung einer Ersatzausfertigung | 21,00,

10. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit | die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,

11. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a
Absatz 1 oder 5) | 45,00 bis 135,00,

12. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens jedoch 15,00,

13. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,

14. | Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes, |

15. | Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |

vorherige Änderung


(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.




(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.