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Synopse aller Änderungen der SportbootFüV-Bin am 01.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Artikel 11 der 6. SchiffPolÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportbootFüV-Bin.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausnahmen


(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden;

(Text neue Fassung)

1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden;

2. (weggefallen)

(2) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine die Inhaber

1. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien B und C oder den Hochrhein;

2. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Binnenschiffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen;

3. eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschiffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist;

4. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), das vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. eines Rhein- oder Binnenschifferpatents.



5. von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.

(3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht

1. für die Inhaber

a) eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat;

b) eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A und D für die jeweilige Antriebsart;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

Eine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2 erfaßten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.



2. beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

Eine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2 erfaßten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist erforderlich für das Führen von Sportbooten

1. unter Segel nur auf den Binnenschifffahrtstraßen nach Anlage 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, nur auf den Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 3.



2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 Kilowatt beträgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Zuständige Stellen


(1) Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt,

1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1),

2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),

3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),

4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und

5. nach Maßgabe des § 12 Kosten zu erheben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände.



Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände.

(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5 entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat. Für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, West, Südwest, Süd und Ost nimmt die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover die Aufgaben nach Satz 1 und § 9 Satz 2 wahr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14




§ 14 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(weggefallen)



Bis zum 31. März 2007 dürfen für den Sportbootführerschein-Binnen noch Vordrucke nach dem am 31. März 2006 geltenden Muster weiterverwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)


Abbildung Vorderseite Sportbootführerschein-Binnen (BGBl. I 2000 S. 647)


Abbildung Rückseite Sportbootführerschein-Binnen (BGBl. I 2000 S. 648)




Anlage 2 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 1)


Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20

einschließlich:

Nieder Neuendorfer See

Spandauer Havel

mit:

Tegeler See

vorherige Änderung

Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau (km 16,40)



Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40

einschließlich:

Pichelsdorfer Havel

mit:

Großem Wannsee

Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)

einschließlich:

Untere Spree

Berliner Spree

Treptower Spree

mit:

Ruhlebener Altarm

Rummelsburger See

Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick) bis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie 'Die Bänke'

Langer See

Großer Krampe

Seddinsee

Griebnitzsee

Kleinmachnower See

Stölpchensee

Pohlesee

Kleiner Wannsee