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Änderung § 14 SportbootFüV-Bin vom 17.10.2012

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§ 14 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 14 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Bis zum 31. März 2007 dürfen für den Sportbootführerschein-Binnen noch Vordrucke nach dem am 31. März 2006 geltenden Muster weiterverwendet werden.

(Text neue Fassung)

Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

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