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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 2



Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 12 Uhr mittags verursacht worden sind

1.
durch Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte;

2.
durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte oder ihre Familienangehörigen;

3.
durch Staatsangehörige einer Besatzungsmacht, die im Dienst einer Besatzungsbehörde standen, oder ihre Familienangehörigen;

4.
durch nichtdeutsche Personen oder Organisationen, für die eine Besatzungsmacht kraft Gesetzes die Haftung übernommen hat;

5.
durch Besatzungsbedienstete, die nicht zu dem in Nummern 2 bis 4 genannten Personenkreis gehörten, sofern sie in Ausführung einer Arbeits- oder Dienstverrichtung gehandelt haben.

 
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BesatzSchG
... gewährt 1. für Besatzungsschäden, welche die in § 2 Nr. 1 bis 4 Genannten erlitten haben; 2. für Besatzungsschäden ...