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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 4



(1) Eine Entschädigung wird gewährt für Besatzungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt oder zerstört worden oder in Verlust geraten ist.

(2) War die Handlung oder Unterlassung nicht schuldhaft, so wird eine Entschädigung gewährt, wenn und soweit bei Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts in einem solchen Fall ein Ersatzanspruch begründet wäre.

 
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Zitierungen von § 4 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BesatzSchG
... davon, ob die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, wird eine Entschädigung gewährt 1. für ...
§ 20 BesatzSchG
... einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige ...
§ 24 BesatzSchG
... am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...