(1) Die Entschädigung für den Verlust oder die Zerstörung einer Sache bemißt sich nach dem gemeinen Wert, den die Sache im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses hatte.
(2) Ist seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine wesentliche Änderung der Preis- und Wertverhältnisse eingetreten, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Der gemeine Wert beweglicher Sachen kann auf der Grundlage der Anschaffungskosten für neue Gegenstände gleicher Art unter Berücksichtigung der Wertminderung berechnet werden, die vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eingetreten ist.
§ 24 BesatzSchG ... ist, welche geringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung, die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre. (3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer ... 5. Mai 1955 12 Uhr mittags abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 , 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...
§ 25 BesatzSchG ... geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7 , 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der ... geboten ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7 , 9 bis 11, 15 bis 21 und ...