(1) Ist die nach §
7 zu gewährende Entschädigung für den Verlust oder die Zerstörung beweglicher Sachen mit Ausnahme gewerblicher Einrichtungsgegenstände geringer als 50 vom Hundert der Anschaffungskosten für neue Sachen gleicher Art, so wird eine zusätzliche Entschädigung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gewährt, wenn Sachen gleicher oder ähnlicher Art angeschafft worden sind oder angeschafft werden sollen und sie für eine angemessene Lebens- oder Haushaltsführung notwendig sind.
(2) Absatz 1 ist im Falle des Verlustes oder der Zerstörung gewerblicher Einrichtungsgegenstände sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Satzes von 50 vom Hundert der Satz von 33 1/3 vom Hundert tritt.