(1) Ist der Besatzungsschaden vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden, so sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Für Besatzungsschäden, die durch eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit verursacht worden sind, wird eine Entschädigung nach den §§
15 bis 20 gewährt, wenn und soweit sich die Folgen des schädigenden Ereignisses nach dem 20. Juni 1948 ausgewirkt haben oder noch auswirken.
(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in §
26 genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§
26 bis 30 gewährt.
(4) Für Besatzungsschäden, für die in den Absätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschädigung nicht vorgesehen ist, wird eine Entschädigung in Höhe von 10 vom Hundert des Schadensbetrags gewährt.
(5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§
7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren wäre.
§ 25 BesatzSchG ... als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der Geschädigte nachweist, ... (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und ...