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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 26 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 26



Sind Entschädigungen für Besatzungsschäden

1.
an Wohnungseinrichtungsgegenständen und Gegenständen des notwendigen persönlichen Bedarfs,

2.
an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe,

3.
an lebendem und totem Inventar bäuerlicher Familienbetriebe,

4.
an Wohngrundstücken mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark,

die vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden sind, im Verhältnis von 1 Deutsche Mark für 10 Reichsmark umgestellt worden, so wird eine Entschädigung gewährt, soweit der Geschädigte den Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden hat und der Schaden nicht bereits vor dem 21. Juni 1948 behoben worden ist.

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Zitierungen von § 26 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BesatzSchG
... haben oder noch auswirken. (3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in § 26 genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 ... 26 genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt. (4) Für Besatzungsschäden, für die in den ...
§ 27 BesatzSchG
... Sinne der Vorschrift des § 26 sind 1. als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis ...