Im Sinne der Vorschrift des §
26 sind
- 1.
- als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 100.000 Deutsche Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn bis zu 10.000 Deutsche Mark,
- 2.
- als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark
anzusehen.