(1) Die Entschädigung beträgt
für Beträge bis 2.000 Reichsmark 80 v. H.,
für 2.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 5.000 Reichsmark 60 v. H.,
für 5.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 10.000 Reichsmark 50 v. H.,
für 10.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 15.000 Reichsmark 40 v. H.,
für 15.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 20.000 Reichsmark 30 v. H.
des nach §
29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags.
(2) Übersteigt der nach §
29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20.000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt.