(1) Geschädigten, die auf Grund einer Entscheidung der nach besatzungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Dienststelle vor dem 21. Juni 1948 eine Kapitalabfindung wegen Verlustes oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen dauernder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Verlustes eines Rechtes auf Unterhalt erhalten haben, wird eine Entschädigung gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den Vorschriften des §
15 Abs. 2 und des §
16 Abs. 2 eine Entschädigung zu gewähren wäre.
(3) Die Entschädigung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
§ 25 BesatzSchG ... 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der Geschädigte nachweist, daß ... (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 ...