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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 33 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 33



(1) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1.
für Besatzungsschäden, welche die in § 2 Nr. 1 bis 4 Genannten erlitten haben;

2.
für Besatzungsschäden an Sachen, die unter die Vorschrift des Artikels 134 des Grundgesetzes fallen;

3.
für Besatzungsschäden an Sachen, die am 8. Mai 1945 der NSDAP, ihren Gliederungen, angeschlossenen Verbänden und den von ihr abhängigen Organisationen gehörten, es sei denn, daß die Sachen auf Grund eines Rückerstattungsanspruchs dem früheren Eigentümer oder sonstigen Rückerstattungsberechtigten übertragen worden sind;

4.
für Besatzungsschäden an Sachen im Eigentum der Bundesrepublik oder juristischer Personen, an denen allein das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik beteiligt ist.

(2) Für Besatzungsschäden an Sachen im Eigentum juristischer Personen, an denen das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik zu einem Teil beteiligt ist, wird eine Entschädigung für den Teil des Schadens nicht gewährt, welcher der kapitalmäßigen Beteiligung dieser Gebietskörperschaften entspricht.

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