Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Vierter Abschnitt - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
|

Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Entschädigung

§ 33



(1) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1.
für Besatzungsschäden, welche die in § 2 Nr. 1 bis 4 Genannten erlitten haben;

2.
für Besatzungsschäden an Sachen, die unter die Vorschrift des Artikels 134 des Grundgesetzes fallen;

3.
für Besatzungsschäden an Sachen, die am 8. Mai 1945 der NSDAP, ihren Gliederungen, angeschlossenen Verbänden und den von ihr abhängigen Organisationen gehörten, es sei denn, daß die Sachen auf Grund eines Rückerstattungsanspruchs dem früheren Eigentümer oder sonstigen Rückerstattungsberechtigten übertragen worden sind;

4.
für Besatzungsschäden an Sachen im Eigentum der Bundesrepublik oder juristischer Personen, an denen allein das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik beteiligt ist.

(2) Für Besatzungsschäden an Sachen im Eigentum juristischer Personen, an denen das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik zu einem Teil beteiligt ist, wird eine Entschädigung für den Teil des Schadens nicht gewährt, welcher der kapitalmäßigen Beteiligung dieser Gebietskörperschaften entspricht.


§ 34



Beträge, die als Entschädigung auf Grund der bisherigen Abgeltungsvorschriften oder als Härteausgleich gezahlt worden sind, sowie sonstige Vermögensvorteile, die im Zusammenhang mit dem Besatzungsschaden entstanden sind, sind auf die Entschädigung anzurechnen.


§ 35



Steht dem Entschädigungsberechtigten wegen des Besatzungsschadens ein Anspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die Bundesrepublik über, soweit nach diesem Gesetz oder nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften eine Entschädigung gewährt worden ist. Das gilt nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.


§ 36



(1) Hat bei der Entstehung des Besatzungsschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden zu mindern.

(2) Dem Verschulden des Geschädigten wird das Verschulden seines Vertreters und desjenigen gleichgestellt, den der Geschädigte oder sein Vertreter zu einer Verrichtung bestellt hatte.


§ 37



Eine Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller durch wissentlich falsche Angaben oder durch Beeinflussung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer mit der Bearbeitung seines Antrags dienstlich befaßten Person eine ihm nicht zustehende Entschädigung zu erlangen versucht.


§ 38



Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn wird nicht gewährt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


§ 39



(1) Die Entschädigung wird in Geld gewährt.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bestehenden Preisvorschriften zu beachten.