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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 35 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 35



Steht dem Entschädigungsberechtigten wegen des Besatzungsschadens ein Anspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die Bundesrepublik über, soweit nach diesem Gesetz oder nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften eine Entschädigung gewährt worden ist. Das gilt nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.