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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 36 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 36



(1) Hat bei der Entstehung des Besatzungsschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden zu mindern.

(2) Dem Verschulden des Geschädigten wird das Verschulden seines Vertreters und desjenigen gleichgestellt, den der Geschädigte oder sein Vertreter zu einer Verrichtung bestellt hatte.

 
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