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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 37 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 37



Eine Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller durch wissentlich falsche Angaben oder durch Beeinflussung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer mit der Bearbeitung seines Antrags dienstlich befaßten Person eine ihm nicht zustehende Entschädigung zu erlangen versucht.

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